Ein Kind zeigt seine bunt bemalten Hände

Herzlich Willkommen in der KiTa „Stadtpark“

Schön, dass Sie da sind – wir freuen uns über Ihren Besuch und laden Sie ein, sich bei uns umzusehen. 

Seit dem 01.09.2020 hat unsere KiTa die Tore geöffnet. Gerne stellen wir Ihnen unsere Einrichtung ,unser Konzept, unsere Mitarbeiter und unsere Räumlichkeiten vor. Sie erhalten alle wichtigen Informationen rund um unsere KiTa. 


Über uns

Wir sind eine 1,5 – gruppige Kindertageseinrichtung, die im Stadtkern von Rheinbach liegt. In unserer Einrichtung arbeiten 1 Einrichtungsleitung, 3 Pädagogische Fachkräfte und zur Zeit eine Auszubildende im Anerkennungsjahr im Wechselschichtdienst.

Der Kindergarten bietet den Kindern in einem großen Gruppenraum, sowie einem vielfältig nutzbaren Nebenraum und einem großzügigen Bewegungsraum viele Möglichkeiten zum spielen, toben und weiterentwickeln.

Auf dem Außengelände steht den Kindern eine große Spielfläche mit verschiedenen Bewegungsmöglichkeiten zur Verfügung.

Zudem bietet der nahe gelegene Stadtpark die perfekte Vorrausetzung um regelmäßig Angebote in der Natur durchzuführen.

Portrait von Laura Kortmann von der Kita Stadtpark der Stadt Rheinbach
Laura Kortmann - Einrichtungsleitung, Pädagogische Fachkraft
Portrait von Nadine Bäumgen von der Kita Stadtpark der Stadt Rheinbach
Nadine Bäumgen - Stellvertretende Leitung,
pädagogische Fachkraft
Portrait von Jaqueline Trossin von der Kita Stadtpark der Stadt Rheinbach
Jaqueline Trossin - Gruppenleitung, pädagogische Fachkraft
Portrait von Miray Ülker von der Kita Stadtpark der Stadt Rheinbach
Miray Ülker - Pädagogische Fachkraft,
Kinderschutzfachkraft
Portrait von Bärbel Scheben von der Kita Stadtpark der Stadt Rheinbach
Bärbel Scheben - pädagogische Mitarbeiterin
Portrait von Larissa Schnicke von der Kita Stadtpark der Stadt Rheinbach
Larissa Schnicke - Auszubildende im Anerkennungsjahr

Der Kindergarten liegt zentral im Ortskern Rheinbach.

Vielfältige Ausflugsziele und zahlreiche Projekte finden sich durch die Nähe zum Rheinbacher Stadtwald und der nahen Geschäftswelt.

Auch eine besondere Anbindung an das Naturparkzentrum und die Katholischen Grundschule Bachstraße bieten natur- und bildungsnahe Kooperationen.

Betreuungsangebot:

Wir haben zurzeit 30 Plätze für Kinder im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt in folgenden Betreuungszeiten:

  • 35 Stunden: Montag bis Freitag von 7:30 bis 14:30 Uhr
  • 45 Stunden: Montag bis Freitag von 7:00 bis 16:00 Uhr

Mittagessen:

Wir werden von Ahr la Carté mit einer frisch zubereiten Mahlzeit beliefert. Dieses Essen ist nach der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e.V. zertifiziert und entspricht den Nährwertbedürfnissen eines jeden Kindes.

Auf Anfange verwirklich Aha la Carté auch spezielle Wünsche aufgrund von Unverträglichkeiten etc.

1. Orientierungsbasis Sozialgesetzbuch 8 (SGB VIII), Kinderbildungsgesetz (Kibiz)

Laut § 5, Abs. 1, Kibiz setzt die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes grundsätzlich voraus, dass Eltern dem Jugendamt spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme den für ihr Kind gewünschten Betreuungsbedarf, den gewünschten Betreuungsumfang und die Betreuungsart schriftlich angezeigt haben.
Das Kind sollte in der TfK angemeldet sein. Im Abs. 2 des gleichen Paragraphen wird darauf hingewiesen, dass Eltern, bei denen kurzfristig Bedarf für einen Betreuungsplatz entsteht, diesen gegenüber dem Jugendamt unverzüglich anzuzeigen haben. Die Anzeige erfolgt durch das ausgefüllte, unterzeichnete und fristgerecht eingereichte Formular zur Bedarfsmeldung des entsprechenden Kindergartenjahres.
Im SGB VIII, § 24, Abs. 2 und 3 ist die Altersstruktur beschrieben. Demnach werden in den TfK, Kinder unter drei Jahren sowie Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Schulpflicht aufgenommen. Im Absatz 4 wird auf ein bedarfsgerechtes Angebot verwiesen, das im §§26 und 27, Kibiz differenziert wird.
Die Betreuung erfolgt mit 25, 35 oder 45 Wochenstunden. Nicht jede Einrichtung deckt jede Altersgruppe und jede Betreuungszeit ab. 
Jährlich wird auf der Grundlage der Bedarfssituation und vor dem Hintergrund des § 4 Kibiz, in Abstimmung mit dem SG 51.2 „Jugendhilfeplanung“, die Betreuungsstruktur jeder Einrichtung überprüft und für das kommende Kindergartenjahr festgelegt.
Vor der Vergabe eines freien Platzes wird im SG 51.3 eine Kriterien gestützte Prüfung durchgeführt, um eine bedarfsgerechte Belegung zu ermöglichen (s. 3. Bedarfsmeldeverfahren). 
Für die Vereinbarung der Kriterien zur Aufnahme von Kindern in die Einrichtung ist gemäß § 10 Abs. 6 KiBiz der Rat der Tageseinrichtung zuständig. Der Rat der Tageseinrichtung besteht aus Vertreterinnen und Vertretern des Trägers, des Personals und des Elternbeirates.

2. Aufnahmekriterien

Die folgenden Aufnahmekriterien gelten in der angegebenen Reihenfolge für die freien Plätze, die im Rahmen der jeweils festgelegten Betreuungsstruktur zu vergeben sind. 

Allgemeines

Für alle aufzunehmenden Kinder ist von den Familien der Bedarf auf Betreuung rechtzeitig (mind. 6 Monate vor Inanspruchnahme) beim Sachgebiet 51.3 zu melden (Bedarfsmeldung) und in der TfK anzumelden (Anmeldung). Für die Aufnahme in der TfK ist die jeweilige Struktur (Alter, Betreuungszeit), die in der Betriebserlaubnis festgelegt ist, bindend.

  1. Kinder, die ihren Wohnsitz im gleichen Jugendamtsbezirk haben, haben Vorrang.
  2. Kinder, deren Bedarf gemeldet wurde, haben Vorrang.
  3. Zur Vergabe des wöchentlichen Betreuungsumfanges (25, 35, 45 Stunden) wird die individuelle Angabe des Wunsches der jeweiligen Familie zu Grunde gelegt. 

Weicht die Anzahl der Plätze in der 45 Stunden Betreuung vom gemeldeten Bedarf ab (ist der Bedarf höher, als das Platzangebot), so haben

  1. Kinder, die aufgrund einer besonderen persönlichen Notlage einen TfK - Platz benötigen, Vorrang.
    Als besondere persönliche Notlagen gelten der nachgewiesene Ausfall der wesentlichen Betreuungsperson/en durch Tod oder durch Erkrankung, die eine Betreuung unmöglich macht und die wirtschaftliche Absicherung der Familie gefährden sowie einem Betreuungsbedarf zur notwendigen Persönlichkeitsentwicklung (§ 24 SGB VIII) oder zum Schutz des Kindes. Die Prüfung und Entscheidung hierzu erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Jugend, Schule, Sport und zdi, Sachgebiet Allgemeiner Sozialer Dienst.
  2. Kinder, deren Eltern einer Berufstätigkeit nachgehen, eine Ausbildung machen bzw. die dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müssen, Vorrang. Gleichgestellt werden können Fallgestaltungen, die einen vergleichbaren Betreuungsbedarf bedeuten, wie z.B. die Eltern pflegen nahe Angehörige. Innerhalb dieser Gruppe haben die sorgeberechtigten Personen einen Vorrang, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen.
  3. Kinder, deren Geschwister die Kindertageseinrichtung zeitgleich besuchen, Vorrang zum Besuch derselben Einrichtung.
  4. ältere Kinder Vorrang, maßgeblich ist das Geburtsdatum.

Kinder vom 2. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr 

  1. Kinder, die ihren Wohnsitz im eigenen Jugendamtsbezirk haben, haben Vorrang.
  2. Kinder, die aufgrund einer besonderen persönlichen Notlage einen TfK - Patz benötigen, haben Vorrang.
    Als besonders persönliche Notlagen gelten der nachgewiesene Ausfall der wesentlichen Betreuungsperson/en durch Tod oder durch Erkrankung, die eine Betreuung unmöglich macht und die wirtschaftliche Absicherung der Familie gefährden sowie einem Betreuungsbedarf zum Schutz des Kindes. Die Prüfung und Entscheidung hierzu erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Jugend, Schule, Sport und zdi, Sachgebiet Allgemeiner Sozialer Dienst. 
  3. Kinder, deren Eltern einer Berufstätigkeit nachgehen, eine Ausbildung machen bzw. die dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müssen, haben Vorrang. Gleichgestellt werden können Fallgestaltungen, die einen vergleichbaren Betreuungsbedarf bedeuten, wie z.B. die Eltern pflegen nahe Angehörige. Innerhalb dieser Gruppe haben die sorgeberechtigten Personen einen Vorrang, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen.
  4. Kinder, deren Geschwister die Einrichtung zeitgleich besuchen, haben Vorrang zum Besuch derselben Einrichtung.
  5. Ältere Kinder werden vorrangig aufgenommen, maßgeblich ist das Geburtsdatum.

Kinder von 3 Jahren bis zur Schulpflicht 

  1. Kinder, die ihren Wohnsitz im eigenen Jugendamtsbezirk haben, haben Vorrang.
  2. Kinder, die aufgrund einer besonderen persönlichen Notlage einen TfK - Platz benötigen, haben Vorrang.
    Als besonders persönliche Notlagen gelten der nachgewiesene Ausfall der wesentlichen Betreuungsperson/en durch Tod oder durch Erkrankung, die eine Betreuung unmöglich macht und die wirtschaftliche Absicherung der Familie gefährden sowie einem Betreuungsbedarf zum Schutz des Kindes. Die Prüfung und Entscheidung hierzu erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Jugend, Schule, Sport und zdi, Sachgebiet Allgemeiner Sozialer Dienst.
  3. Kinder, deren Eltern einer Berufstätigkeit nachgehen, eine Ausbildung machen bzw. die dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müssen, haben Vorrang. Gleichgestellt werden können Fallgestaltungen, die einen vergleichbaren Betreuungsbedarf bedeuten, wie z.B. die Eltern pflegen nahe Angehörige. Innerhalb dieser Gruppe haben die sorgeberechtigten Personen einen Vorrang, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen.
  4. Kinder, die bereits in einer öffentlich geförderten U3-Betreuung sind (Tagespflege oder reine u3-TfK), und die altersbedingt von der bisherigen Betreuung in eine Ü3-Betreuung wechseln müssen, haben Vorrang, damit eine lückenlose Fortsetzung der Betreuung sichergestellt werden kann.
  5. Kinder, deren Geschwister die Einrichtung zeitgleich besuchen, haben Vorrang zum Besuch derselben Einrichtung.
  6. Ältere Kinder werden vorrangig aufgenommen, maßgeblich ist das Geburtsdatum.

Unser Konzept

ist situationsorientiert und ermöglicht Kindern unabhängig von Alter, Geschlecht, Entwicklung und Herkunft gleichermaßen Zugang zu allen Bereichen.

  • Spielen, Rollenspiele
  • Kreatives Gestalten, werken
  • Bewegung, Wahrnehmung
  • Forschen, Experimentieren
  • Natur, Umwelt
  • Bauen, Konstruieren

Konzept

  • situationsorientierter Ansatz
  • Bildungsarbeit /-dokumentation
  • Partizipation der Kinder und der Eltern
  • Elternbildung und –beratung
  • Evaluation

Mit unseren Schwerpunkten:

  •  interkulturelle Arbeit
  • alltagsintegrierte Sprachförderung
  • lernen durch Bewegung
  • Beobachtungsverfahren nach Leuvener Modell
  • Projektarbeit

Bildergalerie

Elterninfo

Sie als Eltern der Kinder, die unsere Einrichtung besuchen oder sich für unsere Einrichtung interessieren, sind uns wichtig. Daher möchten wir Ihnen mitteilen, welche Mitwirkungsmöglichkeiten Sie in unserer Kindertagesstätte haben!

Hier erhalten Sie Informationen über die gesetzlich festgelegten Mitwirkungsgremien für Eltern, die sich auch über die Grenzen der „eigenen“ KiTa hinaus gestalten lassen.

Als Elternbeiratsmitglieder für das Kindergartenjahr 2023/2024 wurden gewählt:

  1. Frau Moser
  2. Frau Kliche

Auszug aus dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) (29.11.2019)

§9 Zusammenarbeit mit den Eltern

(1) Das Personal der Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegepersonen arbeiten mit den Eltern bei der Förderung der Kinder partnerschaftlich und vertrauensvoll zusammen.
Die Eltern haben einen Anspruch auf eine regelmäßige Information über den Stand des Bildungs- und Entwicklungsprozesses ihres Kindes. Dazu ist den Eltern mindestens einmal im Kindergartenjahr ein Gespräch über die Entwicklung ihres Kindes, seine besonderen Interessen und Fähigkeiten sowie geplante Maßnahmen zur gezielten Förderung des Kindes anzubieten.

Eltern, die Kommunikationsunterstützung benötigen und deren Kinder in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege betreut werden, haben die Rechte aus § 8 Absatz 1 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) in Verbindung mit der Kommunikationsunterstützungsverordnung
Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 2004 (GV. NRW. S. 336), jeweils in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Das pädagogische Personal berät und unterstützt die Eltern und Familien im Rahmen seiner Kompetenzen zu wichtigen Fragen der Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes.

§10 Elternmitwirkung in der Kindertageseinrichtung
 

(1) In jeder Kindertageseinrichtung werden zur Förderung der Zusammenarbeit von Eltern, Personal und Trägern die Elternversammlung, der Elternbeirat und der Rat der Kindertageseinrichtung gebildet. Regelungen über die Zusammensetzung der Gremien in der Tageseinrichtung und Geschäftsordnungen dieser Gremien werden vom Träger im Einvernehmen mit den Eltern festgelegt, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei Wahlen und Abstimmungen haben Eltern eine Stimme je Kind. Die Mitwirkungsgremien sollen die Zusammenarbeit zwischen den Eltern, dem Träger und dem pädagogischen Personal sowie das Interesse der Eltern für die Arbeit der Einrichtung fördern

(2) Die Eltern der die Einrichtung besuchenden Kinder bilden die Elternversammlung. Diese wird mindestens einmal im Kindergartenjahr von dem Träger der Kindertageseinrichtung bis spätestens 10. Oktober einberufen. Eine Einberufung hat außerdem zu erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der Eltern oder in besonders begründeten Fällen der Elternbeirat dies verlangt.

In der Elternversammlung informiert der Träger über personelle Veränderungen sowie pädagogische und konzeptionelle Angelegenheiten sowie die angebotenen Öffnungs- und Betreuungszeiten.
Zu den Aufgaben der Elternversammlung gehört die Wahl der Mitglieder des Elternbeirates. Die Elternversammlung soll auch für Angebote zur Stärkung der Bildungs- und Erziehungskompetenz der Eltern genutzt werden.

(3) Der Elternbeirat vertritt die Interessen der Elternschaft des aktuellen Kindergartenjahres gegenüber dem Träger und der Leitung der Einrichtung. Dabei hat er auch die besonderen Interessen von Kindern mit oder mit drohenden Behinderungen in der Einrichtung und deren Eltern angemessen zu berücksichtigen. Das Mandat des Elternbeirates gilt über das Ende eines Kindergartenjahres hinaus und endet mit der Wahl eines neuen Elternbeirates, wenn in den Verfahrensregeln und Geschäftsordnungen nach Absatz 1 Satz 2 keine andere Regelung
getroffen wurde. Bei einem Mandat über das Ende eines Kindergartenjahres hinaus, beraten und entscheiden die Mitglieder des Elternbeirates im Interesse der neuen Elternschaft, wie die Eltern im aktuellen Kindergartenjahr, beispielsweise in der Versammlung der Elternbeiräte, vertreten werden. Wenn die Betreuung der Kinder in der Einrichtung endet, scheiden ihre EItern spätestens mit der Wahl eines neuen Elternbeirates aus dem Elternbeirat aus.

(4) Der Elternbeirat ist vom Träger und der Leitung der Einrichtung rechtzeitig und umfassend über wesentliche Entscheidungen in Bezug auf die Einrichtung zu informieren und insbesondere vor Entscheidungen über die pädagogische Konzeption der Einrichtung, über die personelle Besetzung, die räumliche und sachliche Ausstattung, die Hausordnung, die Öffnungszeiten, einen Trägerwechsel sowie die Aufnahmekriterien anzuhören. Gestaltungshinweise hat der Träger angemessen zu berücksichtigen.

(5) Entscheidungen, die die Eltern in finanzieller Hinsicht berühren, bedürfen grundsätzlich der Zustimmung durch den Elternbeirat. Hierzu zählen vor allem die Planung und Gestaltung von Veranstaltungen für Kinder und Eltern sowie die Verpflegung in der Einrichtung, soweit es sich dabei zum Beispiel nicht nur um geringfügige Preissteigerungen im Rahmen allgemeinüblicher Teuerungsraten handelt.

(6) Der Rat der Kindertageseinrichtung besteht aus Vertreterinnen und Vertretern des Trägers, des Personals und des Elternbeirates. Aufgaben sind insbesondere die Beratung der Grundsätze der Erziehungs- und Bildungsarbeit, die räumliche, sachliche und personelle Ausstattung sowie die Vereinbarung von Kriterien für die Aufnahme von Kindern in die Einrichtung. Der Rat der Kindertageseinrichtung tagt mindestens einmal jährlich.

Kennenlern-Nachmittag

Wenn Sie uns kennenlernen möchten, bietet der „Kennenlern-Nachmittag“ den perfekten Raum dafür. Dort haben Sie die Möglichkeit unsere Einrichtung persönlich kennen zu lernen, sowie offene Fragen zu stellen. Melden Sie sich dafür telefonisch bei einem Termin an.

 

Downloads für Eltern

Flyer KiTa-Stadtpark

Download Anmeldeformular-KiTa-Stadtpark

Beitragstabelle ab 01.08.2017

Bedarfsmeldungen

 


Städtisches Familienzentrum Rheinbach im Verbund

Ein Knotenpunkt für Bildung, Betreuung und Beratung

Die Kitas „Hopsala“, „Schatzinsel“ und „Stadtpark“ bilden das „städtische Familienzentrum Rheinbach“.

Städtisches Familienzentrum Rheinbach - Informationen, Angebote und Termine

Flyer Familienzentrum Rheinbach

  • Alltagsintegrierte, individuelle Sprachförderung für Kinder mit anderer Muttersprache
  • Hilfe und Informationen für Eltern bei der Suche nach Kindertagespflegepersonen und Babysittern
  • Offenes Kinderwagencafé (für Mütter /Väter mit Kindern im ersten Lebensjahr) jeden Donnerstag 10:30 – 11:30 Uhr in der Albert – Schweitzer – Schule
  • Erziehungsberatungsstunde nach Bedarf
  • Betreuung für Kinder ab 2 Jahren
  • Veranstaltungen zu pädagogischen und allgemeinen Themen
  • Eltern – Kind – Turnen: Kita Hopsala, Schumannstr.7
  • offenes Elterncafé
  • themengebundene Elternabende oder –nachmittage
  • Familieninformation

Praktikum

Du interessierst Dich für die Arbeit in einer Kindertageseinrichtung? Gerne bieten wir Dir die Gelegenheit, ein Praktikum zu absolvieren und in die spannende Welt der frühkindlichen Bildung und Betreuung einzutauchen. Während des Praktikums erhältst du die Möglichkeit, wertvolle Einblicke in die pädagogischen Arbeit mit Kindern zu sammeln und an der Seite unseres engagierten Teams zu arbeiten.

Wir freuen uns auf Deine Bewerbung


Kontakt

Kita Stadtpark

Stadtpark 16
53359 Rheinbach

02226-14644

info@kita-stadtpark.de

Ansprechpartnerin: 
Laura Kortmann

Unser Haupteingang befindet sich auf dem Innenhof der Volkshochschule (VHS)